Bei der Pauschalbesteuerung, auch Aufwandbesteuerung genannt, können nicht in der Schweiz erwerbstätige Ausländer ihre Steuer nach ihrem (Lebens-)Aufwand entrichten. Dies bedeutet, dass das steuerbare Einkommen und Vermögen nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen berechnet und nach dem ordentlichen Steuertarif besteuert wird.

Einzelne Kantone kennen keine Pauschalbesteuerung (mehr). Die anwendenden Kantone kennen jedoch unterschiedliche Berechnungsmethoden. Gewisse Kantone besteuern zudem nur auf Stufe der Einkommenssteuer. Andere Kantone besteuern das Vermögen basierend auf einem Multiplikator vom berechneten Einkommen (bspw. 20 x Einkommen).

Zur Zeit läuft eine gesetzliche Anpassung der Pauschalbesteuerung, mit welcher zum einen die Voraussetzungen, als auch die Berechnungsmethoden verschärft werden. Neu gilt für alle Kantone die eine Pauschalbesteuerung anwenden, die Verpflichtung zu Einkommens- und Vermögenssteuer. Diese Änderungen treten auf 1.1.2016 auf Stufe Bund und Kantone in Kraft.

Nach aktuell gültigem Recht gelten folgende Voraussetzungen:

Allgemeine Voraussetzungen

  • Erstmalig oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig
  • Steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt  in der Schweiz
  • Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Nationalität

  • Schweizer können nur bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand entrichten.
  • Ausländer können zeitlich unbegrenzt anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand entrichten.

Die Berechnung des Aufwands erfolgt nach dem Maximum der folgenden drei Berechnungsmethoden:

  • Weltweite Lebenshaltungskosten (bspw. Verpflegung, Bekleidung, …)
  • 5-facher Mietwert (ohne Haushalt: 2-facher Pensionspreis)
  • Kontrollrechnung: Summe der Bruttoerträge der CH-Einkünfte

Nach revidiertem Recht werden folgende Voraussetzungen gelten:

  • Natürliche ausländische Personen ohne Schweizer Bürgerrecht
  • Erstmals oder nach zehnjähriger Unterbrechung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig
  • Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
  • Bei Ehegatten müssen beide Partner die Voraussetzungen erfüllen

Die Berechnung des Aufwands wird nach dem Maximum der folgenden vier Berechnungsmethoden erfolgen:

  • Weltweite Lebenshaltungskosten (bspw. Verpflegung, Bekleidung, …)
  • 7-facher Mietwert (ohne Haushalt: 2-facher Pensionspreis)
  • Kontrollrechnung: Summe der Bruttoerträge der CH-Einkünfte
  • CHF 400’000 (Bundesebene), individueller Mindestbetrag (Kantone)

Ausgangslage

Herr A ist portugiesischer Staatsbürger und wohnte schon immer in Lissabon und lebt von den Dividenden seines Aktienportfolios. Jährlich verdient er damit rund 1’500’000.-. Aus Schweizer Quelle erzielt er rund 150’000.- pro Jahr und er beansprucht kein DBA.

Herr A beabsichtigt in die Schweiz zu ziehen und möchte als Pauschalierter besteuert werden. Er hat dazubereits eine schöne Wohnung für 50’000.- / Jahr gefunden, mit der Option, diese später zu kaufen. Seinen weltweiten Lebensaufwand schätzt er auf rund 200’000.-, da insbesondere seine Villa und Yacht in Monaco viel Geld verschlingen.

Voraussetzung

Herr A ist Ausländer und wird in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er hat sein ganzes Leben ausserhalb der Schweiz verbracht. Er erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung.

Berechnung

Die weltweiten Lebenshaltungskosten betragen 280’000.-, der 5-fache Mietwert beträgt 250’000.- und die Einnahmen aus Schweizer Quelle betragen 150’000.-. Das Maximum von 280’000 wird deshalb als Berechnungsgrundlage herangezogen und mit dem ordentlichen Steuersatz besteuert.

Konsequenz

Herr A erzielt ein weltweites Einkommen von 1’650’000 und muss lediglich ein Einkommen von 280’000 versteuern. Der Rest bleibt steuerfrei.

Ausgangslage

Herr A ist portugiesischer Staatsbürger und wohnte schon immer in Lissabon und lebt von den Dividenden seines Aktienportfolios. Jährlich verdient er damit rund 1’500’000.-. Aus Schweizer Quelle erzielt er rund 150’000.- pro Jahr und er beansprucht kein DBA.

Herr A beabsichtigt in die Schweiz zu ziehen und möchte als Pauschalierter besteuert werden. Er hat dazubereits eine schöne Wohnung für 50’000.- / Jahr gefunden, mit der Option, diese später zu kaufen. Seinen weltweiten Lebensaufwand schätzt er auf rund 200’000.-, da insbesondere seine Villa und Yacht in Monaco viel Geld verschlingen.

Voraussetzung

Herr A ist Ausländer und wird in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er hat sein ganzes Leben ausserhalb der Schweiz verbracht. Er erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung.

Berechnung

Die weltweiten Lebenshaltungskosten betragen 280’000.-, der 7-fache Mietwert beträgt 350’000.- und die Einnahmen aus Schweizer Quelle betragen 150’000.-. Das Maximum von 350’000 ist tiefer als die vorgeschriebenen 400’000 auf Stufe Bund.

Konsequenz

Herr A kann nicht pauschaliert besteuert werden, da sein Aufwand tiefer als das Minimum von 400’000 ist. Zieht er trotzdem in die Schweiz, so wird er ordentlich besteuert für ein Einkommen von 1’650’000.- und sein Vermögen.

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Kommentare

  1. konstantin Zalad

    bin nicht sicher, ob die Konsequenz stimmt: meiner Meinung nach kann Herr A als pauschalierter in die Schweiz ziehen, die Besteuerungsbasis wird auf das Minimum von 400’000 festgesetzt.

  2. Mark

    Sehe ich genau so. Es ergibt ja keinen Sinn. Herr A könnte ja noch eine kleine Immobilie im Ausland kaufen, damit sein Lebensunterhalt knapp über die 400’000 steigt.

    Zitat: „Die weltweiten Lebenshaltungskosten betragen 280’000.-“
    Wie kommen Sie auf diesen Betrag? Nach meiner Rechnung wäre der korrekte Betrag 250’000!

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