Die Neugründung einer Gesellschaft ist meist finanziell und zeitlich aufwändig. Durch den Kauf einer „leeren“ Unternehmenshülle mit anschliessender Statutenänderung und Organwechsel könnte dies vorderhand umgangen werden. Zudem könnte von den Verlustvorträgen profitiert werden Die Steuerbehörden qualifizieren diese Transaktion jedoch als Mantelhandel und besteuern den Verkauf unter dem Tatbestand der Liquidation mit der Verrechnungssteuer und die Neugründung mit der Emissionsabgabe.

Ein Mantelhandel weist folgende Merkmale auf:

  • Die verkaufte Zielgesellschaft hat entweder keine Aktiven oder nur noch solche, die in liquider oder in leicht realisierbarer Form (bspw. Wertschriften, Darlehen an Aktionäre, etc.) vorhanden sind;
  • Die Zielgesellschaft hat jegliche Tätigkeiten in den Bereichen Produktion, Handel oder Dienstleistungen eingestellt;
  • Nach der Übernahme werden die Statuten im Zusammenhang mit Firma, Sitz und Zweck geändert;
  • Nach der Übernahme wird der gesamte Verwaltungsrat ausgetauscht;
  • Die Zielgesellschaft betreibt nach der Übernahme eine neue andersartige Aktivität.

Hierbei ist unerheblich, ob die Aktien von einem neuen oder von einem bisherigen Minderheitsaktionär erworben werden (ASA 52 S. 649).

Grundsatz

Die Besteuerung wird so ausgerichtet, wie wenn die Zielgesellschaft zivilrechtlich liquidiert und anschliessend neu gegründet worden wäre.

Im Zusammenhang mit der Liquidation ist deshalb u.a. die Verrechnungssteuer sowie die Einkommenssteuer aufgrund einer geldwerten Leistung geschuldet und im Zusammenhang mit der Gründung, ist u.U. die Emissionsabgabe [anstatt verschiedener ASA 62 S. 628, Art.5 Abs. 2 lit. b StG ] geschuldet.

Unterbilanz

Weist die Gesellschaft eine Unterbilanz auf, so wird den Erwerbern eine Nachfrist zur Nachliberierung gewährt. Erfolgt diese durch die laufenden zukünftigen Gewinne, so stellt dies eine geldwerte steuerbare Leistung an den Aktionär dar.

Verlustvorträge

Die Verlustvorträge dürfen nicht mit den Gewinnen des Nachfolgeunternehmens verrechnet werden, so dass das betreffende Steuerjahr in zwei unterjährige Steuerperioden zerfällt.

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