Wütender Mitarbeiter

Der Arbeitgeber von Mario Pastarelli befindet sich im Lohnverzug. Dies läuft nun seit einiger Zeit so und Mario fragt sich, ob er unter diesen Umständen weiterarbeiten muss? Ebenso möchte er wissen, ob er Anspruch auf Entschädigung hat für die bereits von ihm geleistete Arbeit?

Im Falle eines Lohnverzugs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer den fälligen Lohn einfordern. Unter gewissen Umständen darf der Arbeitnehmer auch die Arbeit verweigern. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer Lohnklage, einer Betreibung oder einer Kündigung. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung.

Wenn ein Arbeitgeber den Lohn eines Angestellten nicht rechtzeitig bezahlt, so befindet er sich im Lohnverzug. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, dann ist der Lohn am Ende des Monats fällig. Dem Arbeitnehmer stehen mehrere Vorgehensweisen zur Verfügung, falls sich der Arbeitgeber im Lohnverzug befindet.

Eingeschriebener Brief

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, dem Arbeitgeber mittels eingeschriebenen Briefs eine Nachfrist zur Bezahlung des Lohns zu setzen. Dieser muss den Hinweis enthalten, dass gerichtliche Schritte unternommen werden, falls der Lohn nicht bezahlt wird.

Beweismittel

Der Arbeitnehmer, der eine solche Nachfrist per Brief festsetzt, sollte unbedingt eine Kopie des Briefes, sowie die Bescheinigung der Post als Beweis aufbewahren.

Voraussetzungen

Wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind, kann der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern:

  • Der Arbeitgeber befindet sich im Lohnverzug,
  • der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber gemahnt,
  • der Arbeitnehmer hat eine Nachfrist zur Zahlung gesetzt, und
  • der Arbeitnehmer hat angedroht, die Arbeit zu verweigern.

Ist dieses Vorgehen sinnvoll?

Dieses Vorgehen nützt normalerweise nichts um das ausstehende Geld zu erhalten.

Merke

Falls der Arbeitgeber insolvent wird und Konkurs eröffnet, erhält der Arbeitnehmer nur Entschädigung für tatsächlich geleistete Arbeit.

Gerichtliches Vorgehen

Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt, so kann der Arbeitnehmer gerichtlich gegen ihn vorgehen. Es muss eine sogenannte Lohnklage beim Gericht am Arbeitsort, oder auch am Wohnsitz des Arbeitgebers eingereicht werden.

Schlichtungsverfahren

Ein Schlichtungsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten ist bis zu einem Streitwert von maximal 30’000 Franken umsonst (keine Gerichtskosten oder Parteientschädigung, Art. 113 ZPO). Wenn sich die Parteien in diesem Rahmen dennoch nicht einigen können, so kann der Betroffene klagen und die Streitigkeit von einem Gericht beurteilen lassen.

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten muss die unterlegene Partei ganz oder zum Teil übernehmen, wenn ihr diese auferlegt werden (falls es nicht nur beim Schlichtungsverfahren bleibt). (Art. 95 Abs. 3 ZPO)

Falls der Betroffene bedürftig ist, so kann das Gericht angefragt werden, diese Kosten zu erlassen.

Einleitung eines Betreibungsverfahrens

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, mit einem Betreibungsgesuch ein Betreibungsverfahren gegen den Arbeitgeber einzuleiten.

Wann macht ein Betreibungsverfahren Sinn?

Zu einer solchen Vorgehensweise wird nur dann geraten, wenn entweder eine Schuldanerkennung des Arbeitgebers vorliegt oder bereits ein Gerichtsurteil existiert. Eine Schuldanerkennung kann beispielsweise eine Auflistung der geschuldeten Lohnzahlungen sein, welche mit Datum und Unterschrift des Arbeitgebers versehen ist. Wenn beispielsweise die Unterschrift fehlt, kann das Dokument nicht als Beleg verwendet werden.

An wen sind solche Gesuche zu richten?

Ein Betreibungsgesuch wird beim Betreibungsamt eingereicht.

Sicherstellung

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann ihn der Arbeitnehmer zur Sicherstellung des noch nicht fälligen Lohnes auffordern. Dies kann zum Beispiel durch Zahlung des Betrages auf ein Sperrkonto, durch eine Bankgarantie oder durch die Verpfändung von Wertschriften erfolgen. (Art. 337a OR)

Fristlose Kündigung

Wenn der Arbeitgeber diese Sicherstellung nicht ausführt, so kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen. (Art. 337a OR)

Was ist eine Insolvenzentschädigung?

Dies ist eine Erwerbsausfallversicherung, welche Leistungen an Arbeitnehmer bezahlt, falls ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird.

Beantragung einer Insolvenzentschädigung

Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, kann der Arbeitnehmer für fällige Lohnforderungen eine Insolvenzentschädigung beantragen.

Wo muss dies beantragt werden?

Die Insolvenzentschädigung muss bei der Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Konkurses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, beantragt werden.

Was wird entschädigt?

Diese Versicherung deckt ausstehende Lohnforderungen der letzten vier Monate vor Eröffnung des Konkurses. Ebenso deckt sie grundsätzlich offene Lohnforderungen für Arbeit, die nach Konkurseröffnung noch geleistet wurde. Letzteres jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer nichts vom Konkurs wusste.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die pro Monat ausgezahlte Entschädigung darf nicht höher sein als 10’500 Franken.

Frist

Die Insolvenzentschädigung kann bis 60 Tage nach Veröffentlichung der Zahlungsunfähigkeit bzw. des Konkurses beantragt werden.

Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, sollte sich der Arbeitnehmer schnellstens um eine neue Stelle bemühen und sich spätestens am Tag des Konkurses beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als arbeitslos melden, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten.

Mario Pastarelli hat seinem Arbeitgeber, der sich im Lohnverzug befindet, mittels eingeschriebenem Brief eine Nachfrist zur Zahlung angesetzt. Dennoch wurde sein Lohn nicht bezahlt. Er hat sich dazu entschieden beim Gericht eine Lohnklage gegen seinen Arbeitgeber einzureichen. Doch kurz darauf hat Mario erfahren, dass dieser Konkurs eröffnet hat. Daher hat es sich Mario anders überlegt und beantragt nun eine Insolvenzentschädigung bei der Arbeitslosenkasse. Diese sollte ihm seine offenen Lohnforderungen erstatten.

Wenn ein Arbeitgeber den Lohn eines Angestellten nicht rechtzeitig bezahlt, so befindet er sich im Lohnverzug. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, um seinen Lohn zu erhalten. Ebenso steht ihm unter gewissen Voraussetzungen die fristlose Kündigung offen.

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Steuer- und Rechtsberatung artax Fide Consult AG

Kommentare

  1. T.M.

    Wie bekomme ich vom Arbeitgeber eine unterschriebene Schuldanerkennung? Dieser kann ja ohne Begründung Rechtsvorschlag erheben und ich kann ohne ein Schuldanerkennungs-Dokument die ausstehenden Löhne nicht beweisen… Oder geht das auch anders?

    1. mmlexwiki.ch

      Geschätzter T.M.
      Sie sprechen die Schuldanerkennung an, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, so dass keine Anerkennungsklage auf dem Rechtsweg eingeleitet werden muss. D.h. entweder Sie verfügen über einen Arbeitsvertrag sowie eine unterschriebene Stundenabrechnung, welche Ihren Anspruch untermauert und somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel oder Sie reichen die Betreibung ein und erheben nach einem allfälligen Rechtsvorschlag die zivilrechtliche Anerkennungsklage. Zum genauen Ablauf kann ich den Artikel: https://www.lexwiki.ch/rechtsoeffnungsbegehren/ empfehlen. Da kein Fall dem anderen gleicht, kann ich Ihnen keinen abschliessenden Rat erteilen, sondern muss Sie auf einen Anwalt verweisen, welcher Ihnen umfassend und auf Ihren Fall zugeschneidert die optimale Betreuung bieten kann.
      Mit freundlichen Grüssen
      David Schneeberger

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.