Präsentation der Jahresergebnisse

Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wurden u.a. die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften überarbeitet. Zum einen wird der Aufbau der Bilanz vorgeschrieben, als auch die Mindestgliederungsvorschriften der Bilanz. Desweiteren wird die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung für die Produktionserfolgsrechnung (sog. Gesamtkostenverfahren) und die Absatzerfolgsrechnung (sog. Umsatzkostenverfahren) vorgeschrieben. Neu gibt es für die meisten Unternehmen einen Zwang zur Erstellung eines Anhangs. 

Am 1.1.2013 trat das revidierte Rechnungslegungsrecht in Kraft. Die Rechnungslegung soll dabei auch weiterhin die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darstellen, so dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil über die Lage des Unternehmens bilden können. Die Revision des Rechnungslegungsrechts verfolgte mehrere Ziele, wie die Erhöhung der Transparenz, die Stärkung des Minderheitenschutzes, die Differenzierung nach der Unternehmensgrösse und verständliche Gliederungs- und Bewertungsvorschriften.

Grundsatz

Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage eines Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Die Bilanz gliedert sich dazu sowohl in Aktiven, als auch in Passiven. (Art. 959 Abs. 1 OR)

Aktiven

Bilanzierungsfähigkeit

Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn

  • aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann,
  • ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und
  • ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. (Art. 959 Abs. 2 OR)

Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. (Art. 959 Abs. 2 OR)

Umlaufvermögen

Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden. (Art. 959 Abs. 3 OR)

Desweitern müssen alle andere Aktiven bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag (oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus) zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. (Art. 959 Abs. 3 OR)

Anlagevermögen

Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden. (Art. 959 Abs. 3 OR)

Passiven

Fremdkapital

Bilanzierung

Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn

  • sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden,
  • ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und
  • ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. (Art. 959 Abs. 5 OR)
Kurzfristige Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten sind als kurzfristige Verbindlichkeiten zu bilanzieren, wenn sie voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. (Art. 959 Abs. 6 OR)

Langfristige Verbindlichkeiten

Als langfristige Verbindlichkeiten müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden. (Art. 959 Abs. 6 OR)

Eigenkapital

Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern. (Art. 959 Abs. 7 OR

Hintergrund

Die Aktiven müssen entsprechend ihrem Liquiditätsgrad gegliedert werden. Die Passiven müssen gemäss ihrer Fälligkeit gegliedert werden. (Art. 959a OR)

Aufbau

Sowohl Aktiven als auch Passiven müssen mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge aufweisen (Art. 959a OR):

AKTIVEN PASSIVEN

Umlaufvermögen

  1. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
  2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  3. übrige kurzfristige Forderungen,
  4. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
  5. aktive Rechnungsabgrenzungen;

Anlagevermögen

  1. Finanzanlagen,
  2. Beteiligungen,
  3. Sachanlagen,
  4. immaterielle Werte,
  5. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.

kurzfristiges Fremdkapital

  1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
  2. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
  3. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
  4. passive Rechnungsabgrenzungen;

langfristiges Fremdkapital

  1. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
  2. übrige langfristige Verbindlichkeiten,
  3. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;

Eigenkapital

  1. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
  2. gesetzliche Kapitalreserve,
  3. gesetzliche Gewinnreserve,
  4. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten,
  5. eigene Kapitalanteile als Minusposten.

Weitere Positionen

Sofern es für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage entweder für Dritte wesentlich, oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist, müssen weitere Positionen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden. (Art. 959a Abs. 3 OR)

Verbindlichkeiten gegen Nahestehende

Verbindlichkeiten und Forderungen gegen

  • Organe,
  • direkt Beteiligten,
  • indirekt Beteiligten,
  • Unternehmen mit direkter oder indirekter Beteiligung

müssen gesondert und einzeln in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. (Art. 959a Abs. 4 OR)

Eigene Aktien

Eigene Aktien sind als Reduktion des Eigenkapitals separat abzubilden. 

Grundsatz

Die Erfolgsrechnung widerspiegelt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres. Sie kann entweder als Produktionserfolgsrechnung (sog. Gesamtkostenverfahren), oder als Absatzerfolgsrechnung (sog. Umsatzkostenverfahren) dargestellt werden. (Art. 959b Abs. 1 OR)

Produktionserfolgsrechnung

Die folgenden Positionen der Produktionserfolgsrechnung müssen einzeln und in der vorgeschriebenen Reihenfolge angegeben werden:

  1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
  2. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;
  3. Materialaufwand;
  4. Personalaufwand;
  5. übriger betrieblicher Aufwand;
  6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;
  7. Finanzaufwand und Finanzertrag;
  8. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
  9. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
  10. direkte Steuern;
  11. Jahresgewinn oder Jahresverlust. (Art. 959b Abs. 2 OR)

Absatzerfolgsrechnung

Die folgenden Positionen der Absatzerfolgsrechnung müssen einzeln und in der vorgeschriebenen Reihenfolge angegeben werden:

  1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
  2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;
  3. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;
  4. Finanzaufwand und Finanzertrag;
  5. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
  6. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
  7. direkte Steuern;
  8. Jahresgewinn oder Jahresverlust. (Art. 959b Abs. 3 OR)

Im Anhang müssen zudem der Personalaufwand sowie „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens“ ausgewiesen werden. (Art. 959b Abs. 4 OR)

Weitere Positionen

Sofern es für die Beurteilung der Ertragslage entweder für Dritte wesentlich, oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist, müssen weitere Positionen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden. (Art. 959b Abs. 5 OR)

Hintergrund

Durch die Revision des Rechnungslegungsrechts müssen alle Unternehmen, mit Ausnahme der Personengesellschaften und Einzelunternehmen (ausser sie sind zur Rechnungslegung für grössere Unternehmen verpflichtet), einen Anhang erstellen

Ziel und Zweck

Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die weiteren Bestandteile der Jahresrechnung. (Art. 959c Abs. 1 OR)

Mindestangaben

Der Anhang muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Grundsätze der Rechnungslegung;
  2. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;
  3. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten Wiederbeschaffungsreserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird. (Art. 959c Abs. 1 OR

Falls folgende Angaben nicht aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich sind, müssen folgende Angaben in den Anhang:

  1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;
  2. eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;
  3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen (unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils);
  4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;
  5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;
  6. der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
  8. der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;
  9. je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;
  10. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit);
  11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;
  12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung;
  13. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
  14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben. (Art. 959c Abs. 2 OR)

Anleihensobligationen

Unternehmen mit ausstehenden Anleihensobligationen müssen Angaben zu deren Beträgen, Fälligkeiten, Zinssätzen und weiteren Konditionen machen. (Art. 959c Abs. 4 OR)

Die Metzgerei Hoffmann AG ist eine Aktiengesellschaft und demnach zu einer Jahresrechnung zum Bilanzstichtag verpflichtet. Die Metzgerei erstellt daher eine Bilanz und Erfolgsrechnung gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Im Anhang wurden keine speziellen Angaben gemacht, da das vergangene Geschäftsjahr ohne grössere Schwierigkeiten über die Bühne ging.

Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wurden u.a. die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften überarbeitet. Zum einen wird der Aufbau der Bilanz vorgeschrieben, als auch die Mindestgliederungsvorschriften der Bilanz. Desweiteren wird die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung für die Produktionserfolgsrechnung (sog. Gesamtkostenverfahren) und die Absatzerfolgsrechnung (sog. Umsatzkostenverfahren) vorgeschrieben. Neu gibt es für die meisten Unternehmen einen Zwang zur Erstellung eines Anhangs. 

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Steuer- und Rechtsberatung artax Fide Consult AG

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.