Langfristige Planung

Mit dem Gestaltungsplan kann auf kommunaler Stufe eine Spezialbauordnung aufgestellt werden. Es wird dabei zwischen privaten und öffentlichen Gestaltungsplänen unterschieden. Für gewisse Zonen kann zudem eine Planungspflicht vorgesehen sein. Bei Nichtgebrauch können Gestaltungspläne jedoch auch wieder aufgehoben werden.

Sondernutzungspläne haben im Raumplanungsrecht die Funktion, den Rahmennutzungsplan der Gemeinden zu ergänzen oder zu überlagern. Der Begriff Sondernutzungsplan stellt eine Sammelbezeichnung dar und umfasst beispielsweise Baulinienpläne und Quartierpläne. Ebenfalls gehören Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften zu den Sondernutzungsplänen. Der Begriff Gestaltungsplan wird im Kanton Zürich verwendet. Andere Kantone bezeichnen ihn auch als Bebauungs-, Überbauungs- oder Quartierplan.

Mit dem Gestaltungsplan wird für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung aufgestellt, welche von der Bau- und Zonenordnung abweicht. Mit ihm werden sowohl die Zahl, die Lage und die äusseren Abmessungen sowie die Zweckbestimmung und Nutzungsweise der Bauten bindend festgelegt. Dies bedeutet, dass damit von der Regelbauweise abgewichen werden kann. Dies erlaubt es, von den kantonalen Mindestabständen sowie kantonalen und kommunalen Bauvorschriften abzuweichen.

Die Festlegungen sind für die Grundeigentümer im betroffenen Gebiet bindend, da die Grundordnung ersetzt wird und es den Grundeigentümern nur noch gestattet ist, gestaltungsplankonform zu bauen.

Öffentlicher Gestaltungsplan

Die Gemeinden können einen öffentlichen Gestaltungsplan erlassen, wenn ein wesentliches öffentliches Interesse daran besteht. Diese bedürfen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Direktion. Im Kanton Zürich ist dies normalerweise die Baudirektion.

Privater Gestaltungsplan

Grundeigentümern können einen privaten Gestaltungsplan aufstellen. Damit dieser öffentlich-rechtliche Wirkungen entfalten kann, braucht es die Zustimmung der Gemeindelegislative. In Ausnahmefällen reicht es jedoch aus, wenn die Zustimmung durch die Gemeindeexekutive erfolgt. Dies dann der Fall, wenn der private Gestaltungsplan sich lediglich auf das Gebiet einer möglichen Arealüberbauung bezieht. Die anschliessende Genehmigung erfolgt durch die zuständige kantonale Direktion. Kanton Zürich handelt sich hierbei im Regelfall um die Baudirektion.

Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann für gewisse Zonen vorschreiben, dass in einzelnen Teilbereichen ein Gestaltungsplan aufgestellt werden muss. Damit dies zulässig ist, braucht es ein wesentliches öffentliches Interesse. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn es um den Schutz des Ortsbildes, der Landschaft, der Aussicht oder um den Immissionsschutz geht. Die Konsequenz einer solchen Gestaltungsplanpflicht liegt darin, dass vor Einreichung eines neuen Baugesuches der jeweilige Grundeigentümer einen Gestaltungsplan erwirken muss.

Wenn weder von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde, ernsthafte Bestrebungen nachgewiesen wurden, oder eine wesentliche Bautätigkeit eingesetzt hat, so können Gestaltungspläne frühstens nach fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten aufgehoben werden.

Der Gestaltungsplan ist eine Spezialbauordnung, mit welchem Zahl, Lage und äusseren Abmessungen solche Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt wird. Er ist für die Grundeigentümer im entsprechenden Gebiet zwingend und bedarf der Genehmigung der zuständigen kantonalen Direktion (Zürich: Baudirektion).

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