Tödlicher Autounfall

Die fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB ist ein privilegiertes Fahrlässigkeitsdelikt und wird als Vergehen bestraft. Dieser Artikel zeigt auf, wann es sich bei einer Tötung eines Menschen um eine fahrlässige Tötung handelt, d.h. was der Tatbestand ist und welche Strafe die Folge ist. Die fahrlässige Tötung ist zudem von anderen Delikten gegen das Leben abzugrenzen. Desweitern stellt sich die Frage der Konkurrenzen, d.h. welcher Tatbestand vorgeht, falls nebst der fahrlässigen Tötung noch weitere Tatbestände (bspw. Körperverletzungsdelikte) erfüllt sind. 

Die tatbestandsmässige Handlung bei der fahrlässige Tötung besteht im Bewirken des Todes eines anderen Menschen. Der Täter setzt somit die Todesursache für eine Drittperson und tötet diese dadurch. Das Bewirken des Todes eines anderen Menschen kann auch durch ein Unterlassen bewirkt werden (sog. unechtes Unterlassungsdelikt). Die Tötung erfolgt dabei ohne Vorsatz, d.h. fahrlässig.

Die Tötung ist die Folge einer Sorgfaltspflichtsverletzung (Art. 12 Abs. 3 StGB). Für den Täter war es voraussehbar, dass sein pflichtwidrig-unsorgfältiges Verhalten zu einer Kette von Ereignissen (Kausalverlauf) führen könnte, die ihren Abschluss im Tod eines Menschen findet. Dies bedeutet, dass sowohl der Erfolg und der Kausalverlauf in groben Zügen voraussehbar waren. Hätte der Täter pflichtgemäss gehandelt, so wäre es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zum Eintritt des Todes gekommen. Es wird somit die Vermeidbarkeit des Erfolges mit hoher Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt.

Eine fahrlässige Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Dies ist eine Privilegierung zur Strafe bei der vorsätzlichen Tötung, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft wird (Art. 111 StGB).

Abgrenzung

Die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) ist von der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) durch den fehlenden Vorsatz des Täters abzugrenzen.

Weitere Delikte gegen das Leben

Die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist vom Mord (Art. 112 StGB) dahingehend abzugrenzen, dass beim Mord die Tötung in besonderer Skrupellosigkeit erfolgt. Der Totschlag (Art. 113 StGB) ist eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), wobei die Steuerungs- und Kontrollfähigkeit des Täters aus nachvollziehbaren Gründen, wie einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder einer grossen seelischen Belastung, vermindert ist. Die Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) hingegen ist eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), welche auf ein ernsthaftes und eindringliches Verlangen des Getöteten erfolgt. Die Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB) bestraft die eigentlich straflose Anstiftung und Gehilfenschaft zum Selbstmord, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen geschieht. Zuletzt gilt die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) eines Neugeborenen durch die Mutter, die noch unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs steht, als strafbare Kindstötung (Art. 116 StGB), welche unter einer verminderten Strafandrohung steht, da die Schuldfähigkeit der Mutter zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt ist. Der Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 – 120 StGB) ist grundsätzlich ebenfalls strafbar, ausser die Schwangere willigt ein und es dient der Abwendung von schweren Gefahren, oder es wurde ein intensives persönliches Gespräch mit der Schwangeren geführt.

Das Delikt der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) steht in echter Konkurrenz zur Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB). Wer bspw. einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB, Gefährdung des Lebens) und dieser verstirbt, so liegt eine echte Konkurrenz zwischen fahrlässiger Tötung und der Gefährdung des Lebens vor. Diese echte Konkurrenz gilt ebenfalls für Delikte, die eine schwere Körperverletzungen darstellen, wobei das Opfer zudem daran verstirbt. 

Piotr ist Chirurg und Spezialist für Operationen am offenen Herzen. Als er jedoch eine Transplantation eines Herzen beim Patienten Urs vornimmt, stirbt dieser kurz darauf, da Piotr sich über die Blutgruppe des Spenders und des Patienten geirrt und diese verwechselt hatte. Die Tötung von Urs erfolgte ohne Vorsatz, weshalb Piotr wegen fahrlässiger Tötung bestraft wird. 

Eine fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen bewirkt, d.h. dessen Todesursache setzt. Die Tötung erfolgt dabei ohne Vorsatz, d.h. fahrlässig. Eine fahrlässige Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. 

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