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Planungsmehrwert

Bauplan dank Umzonung

Definition

Werden durch Planänderungen Gebiete umgezont (bspw. von einer Landwirtschaftsone zur Bauzone), so können diese entweder an Wert gewinnen oder verlieren. (Art. 3 RPG)

Besteuerung

Das kantonale Recht regelt dabei einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach dem Raumplanungsgesetz entstehen. Ein solcher zu versteuernder Planungsvorteil wird dabei auch Planungsmehrwert genannt. (Art. 3 RPG)

Mindestbesteuerung

Ein Plaungsmehrwert wird mit einem Satz von mindestens 20 Prozent besteuert. (Art. 3 RPG)

Fälligkeit

Die Besteuerung wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. (Art. 3 RPG)

Mindestausgleich

Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden. (Art. 3 RPG)

Der Ertrag aus der Abschöpfung des Planungsmehrwertes wird für Massnahmen

  • zur Ausgleichung von Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen;
  • zur Aufrechterhaltung von Kulturland,
  • zur besseren Nutzung von Brachland in Bauzonen und
  • zur Verdichtung der Siedlungsfläche verwendet. (Art. 3 RPG)

Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsmehrwert um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird. (Art. 3 RPG)

Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn:

  • ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder
  • der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht. (Art. 3 RPG)

Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen. (Art. 3 RPG)

Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt. (Art. 3 RPG)

Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist. (Art. 3 RPG)