Bauplan dank Umzonung
Mindestbesteuerung
Ein Plaungsmehrwert wird mit einem Satz von mindestens 20 Prozent besteuert. (Art. 3 RPG)
Fälligkeit
Die Besteuerung wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. (Art. 3 RPG)
Mindestausgleich
Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden. (Art. 3 RPG)
- zur Ausgleichung von Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen;
- zur Aufrechterhaltung von Kulturland,
- zur besseren Nutzung von Brachland in Bauzonen und
- zur Verdichtung der Siedlungsfläche verwendet. (Art. 3 RPG)
Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsmehrwert um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird. (Art. 3 RPG)
Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn:
- ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder
- der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht. (Art. 3 RPG)
Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen. (Art. 3 RPG)
Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt. (Art. 3 RPG)
Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist. (Art. 3 RPG)