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Konkursklassen

Es wird zwischen pfandgesicherten und nicht pfandgesicherten Forderungen unterschieden:

Pfandgesicherte Forderungen

Die pfandgesicherten Forderungen werden nach der Verwertung zuerst bezahlt.

Hafteten mehrere Pfänder für die gleiche Forderung, so werden die Erlöse anteilsmässig zur Deckung der Forderung verwendet. (Art. 219 SchKG)

Grundpfand

Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand. (Art. 219 SchKG)

Nicht pfandgesicherte Forderungen

Nicht pfandgesicherte Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden basierend auf der Rangordnung der drei Konkursklassen aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:

In die erste Konkursklasse fallen:

  • Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. Dies jedoch höchstens bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
  • Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
  • Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
  • Die Ansprüche der Versicherten aufgrund von Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge.
  • Die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
  • Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind. (Art. 219 SchKG)

In die zweite Konkursklasse fallen:

  • Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was dieser ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
  • Die Beitragsforderungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Unfallversicherung, des Erwerbsersatzes (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV).
  • Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
  • Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
  • Die Bankeinlagen.  (Art. 219 SchKG)

In die dritte Konkursklasse fallen:

  • Alle übrigen Forderungen.
Die Gläubiger der gleichen Klasse haben unter sich gleiches Recht.

Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse vollständig befriedigt sind. (Art. 220 SchKG)