In den meisten Arbeitsverträgen gibt es mittlerweile eine Klausel zum Konkurrenzverbot. Diese verbietet ausscheidenden Arbeitnehmern die Aufnahme einer konkurrenzierenden Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten geographischen Raum. Nicht immer sind solche Klauseln jedoch zulässig, da sie den Arbeitnehmer stark am wirtschaftlichen Weiterkommen hindern können.

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gibt es ein Konkurrenzverbot für jeden Mitarbeiter. Für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Konkurrenzverbot schriftlich vereinbart werden. Dies unterliegt gewissen Voraussetzungen und Beschränkungen. Wird das Konkurrenzverbot übertreten, so muss der Schaden ersetzt werden, wobei sogar Konventionalstrafen vereinbart werden können. Ein Konkurrenzverbot kann jedoch wieder wegfallen, wenn das Interesse daran nicht mehr gegeben ist. 

Der Arbeitnehmer ist während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses an eine Sorgfalts- und Treuepflicht gebunden (Art. 321a Abs. 1 OR). Selbst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer noch zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn dies die Interessen des alten Arbeitgebers erfordern (Art. 321a Abs. 4 OR).

Obwohl der Arbeitnehmer in seiner Freizeit tun kann, was er möchte, so gilt dies nicht unbeschränkt. So darf er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entschädigung für einen Dritten leisten, wenn dies seinen Arbeitgeber konkurrenziert (Art. 321a Abs. 3 OR). Wer also 2 Jobs gleichzeitig hat, darf nicht bei Konkurrenten angestellt sein. Ebenso muss er aufpassen, dass er sich nicht überarbeitet, da er dem Arbeitgeber seine volle Arbeitskraft schuldet (Art. 321a Abs. 1 OR).

Die Sorgfalts- und Treuepflicht endet nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber wird stark eingeschränkt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer noch zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn dies die Interessen des alten Arbeitgebers erfordern (Art. 321a Abs. 4 OR). Ein Konkurrenzverbot kann ebenfalls vereinbart werden, unterliegt aber gewissen Voraussetzungen und Beschränkungen.

Schriftlichkeit

Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich schriftlich einem Konkurrenzverbot unterwerfen. (Art. 340 Abs. 1 OR)

Inhalt

In diesem Konkurrenzverbot kann er sich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten. Dies umfasst bspw.:

  • Betreibung eines Geschäfts auf eigene Rechnung, welches in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht;
  • Tätigkeit in einem solchen konkurrenzierenden Geschäft als Arbeitnehmer, sowie
  • Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen. (Art. 340 Abs. 1 OR)

Personenkreis

Ein Konkurrenzverbot gilt nur für diejenigen Mitarbeiter, die während dem Arbeitsverhältnis einen Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhielten und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnten (Art. 340 Abs. 2 OR). Eine Schädigungsabsicht oder sogar Schädigungshandlung ist nicht notwendig. Es reicht, wenn der Mitarbeiter dazu in der Lage wäre.

Grundsatz

Ein Konkurrenzverbot ist eine starke Einschränkung in den Karrieremöglichkeiten eines Arbeitnehmers, weshalb ein Konkurrenzverbot, falls es im Einzelfall zulässig ist, starken Beschränkungen unterliegt.

Ort, Zeit und Gegenstand

Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen. Auf diese Weise soll das wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers nicht in unangemessener Weise (sog. unbillig) ausgeschlossen sein (Art. 340a Abs. 1 OR). Ein Konkurrenzverbot für bspw. die ganze Schweiz geht daher in den meisten Fällen zu weit.

Maximaldauer

Das Konkurrenzverbot darf maximal drei Jahre betragen. Nur unter besonderen Umständen darf es drei Jahre überschreiten. (Art. 340a Abs. 1 OR)

Einschränkung durch Richter

Ein übermässiges Konkurrenzverbot kann vom Richter eingeschränkt werden. Dies wird er unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen tun. Falls der Arbeitnehmer eine Gegenleistung des Arbeitgebers für das Konkurrenzverbot erhalten hat, wird er dies angemessen berücksichtigen. (Art. 340a Abs. 2 OR

Schadenersatz

Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den Schaden, den dem Arbeitgeber daraus entsteht, zu ersetzen (Art. 340b Abs. 1 OR). Das Konkurrenzverbot bleibt jedoch bestehen.

Konventialstrafe

Im Zusammenhang mit einem Konkurrenzverbot kann eine Konventionalstrafe vereinbart werden (Art. 160 Abs. 1 OR). Ist sie übermässig hoch, so kann sie vom Richter herabgesetzt werden (Art. 163 Abs. 3 OR). Wurde eine solche Konventionalstrafe vereinbart, so ist diese bei einer Übertretung geschuldet (Art. 340b Abs. 2 OR). Wurde nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer zudem durch die Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenzverbot befreien (Art. 340b Abs. 2 OR). Für den weiteren Schaden bleibt er jedoch ersatzpflichtig (bspw. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Art. 340b Abs. 2 OR).

Beseitigung des vertragswidrigen Zustands

Es ist zudem zulässig, nebst der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens den Anspruch auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu vereinbaren. Dies muss schriftlich erfolgen. Desweitern darf dies nur verlangt werden, wenn die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. (Art. 340b Abs. 3 OR)

Fehlendes Interesse

Das Konkurrenzverbot wird aufgehoben, wenn nachgewiesen ist, dass der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse mehr daran hat, es aufrecht zu erhalten. (Art. 340c Abs. 1 OR)

Fristlose Kündigung

Das Konkurrenzverbot fällt insbesondere dann dahin, wenn

Ausgangslage

Ruth ist Taxifahrerin und arbeitet seit zwölf Jahren im selben Betrieb. Zu Beginn hat sie im schriftlichen Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot unterschrieben, welches ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine konkurrenzierende Tätigkeit im Kanton Zürich für 2 Jahre verbietet. Ruth hat von ihrem Bekannten ein Angebot als Taxifahrerin in Winterthur erhalten, welches sie auch annimmt. Ihr alter Arbeitgeber erfährt dies und verlangt Entschädigung. 

Voraussetzungen

Ein Konkurrenzverbot setzt Schriftlichkeit voraus, was hier gegeben ist. Unterliegt Ruth jedoch dem Konkurrenzverbot? Da sie als Taxifahrerin wohl kaum Einblicke in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhielt, ist das Konkurrenzverbot nicht zu beachten. Hätte sie jedoch Einblicke erhalten, so wäre noch zu prüfen gewesen, ob die Einschränkung übermässig wäre. 

Fazit

Ruth ist nicht an das Konkurrenzverbot gebunden, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Ein Konkurrenzverbot gilt nur für diejenigen Mitarbeiter, die während dem Arbeitsverhältnis einen Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhielten und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnten. Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen. Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den Schaden, den dem Arbeitgeber daraus entsteht, zu ersetzen. 

 

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