Ein Grossteil der rechtlichen Regelungen im Kaufrecht behandelt den Kauf zwischen Privaten und Unternehmen, wobei der Konsumentenschutz oftmals im Vordergrund steht. Es gibt jedoch in der Realität viele Fälle von einem Kauf zwischen Privaten, auf die die Regelungen im Kaufrecht nicht angewendet werden können.
Unterschied
Wenn der Konsument von Garantie spricht, meint er dabei aus rechtlicher Sicht die Gewährleistung. (Art. 197 OR)
Reguläre Gewährleistung
Die Gewährleistung ist die Pflicht des Verkäufers dafür zu sorgen, dass der Käufer keine mangelhaften Produkte erhält (Art. 197 OR und Art. 201 OR). Diese Gewährleistungspflicht besteht während zwei Jahren, in denen der Verkäufer den Mangel geltend machen kann (Art. 210 Abs. 1 OR).
Kauf zwischen Privaten
Die zweijährige Verjährungsfrist ist jedoch nur bei Käufen zwischen Privaten und Unternehmen zwingend. Findet der Kauf zwischen Privaten statt, so kann deshalb ganz auf die Gewährleistung verzichtet werden.
Vertragsgestaltung
Bei einem Kauf zwischen Privaten ist es oft üblich, auf die Gewährleistung ganz zu verzichten. Findet kein vertraglicher Verzicht statt, so gilt jedoch die zweijährige Gewährleistungspflicht mit allen Mängelrechten.
Hintergrund
Wurde bei einem Kauf zwischen Privaten ein mangelhaftes Produkt gekauft, so stellen sich zwei Fragen:
- Wurde die Gewährleistung (Art. 197 OR) vertraglich ausgeschlossen?
- Hat der Verkäufer vom Fehler oder Mangel gewusst und diesen absichtlich verschwiegen? (Art. 210 Abs. 6 OR sowie Art. 28 OR)
Ausschluss der Gewährleistung
Wurde die Gewährleistung bei einem Kauf zwischen Privaten ausgeschlossen, dann muss der Käufer mit dem versteckten Mangel leben. Er hat kein Anspruch auf die Mängelrechte.
Verschweigen des Mangels
Hat der Verkäufer jedoch den Mangel gekannt und diesen absichtlich verschwiegen, so hat der Käufer entweder das Recht,
- den versteckten Mangel (Art. 201 Abs. 2 OR) mittels Mängelrüge (Art. 201 Abs. 1 OR) geltend zu machen und bspw. sein Geld zurückzufordern (Art. 199 OR) oder,
- weil er absichtlich getäuscht wurde, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 28 OR) und sein Geld zurückzufordern. Text
Da die Gewährleistung ein grosses Problem im Internet-Handel darstellt, haben einzelne Online-Plattformen, wie bspw. Ricardo, beschlossen, die Garantie (d.h. Gewährleistung) genauer zu regeln. Diese Regelung kommt immer dann zum Tragen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Aber auch dort ist es weiterhin möglich, dass der private Verkäufer die Gewährleistung ganz ausschliesst.
Wurde ein Produkt ohne Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung verkauft, so hat der Käufer alle regulären Mängelrechte. In der Schweiz gibt es keinen Anspruch auf Reparatur, sondern nur auf
- Wandelung (Rückgabe nach Art. 205 Abs. 1 OR),
- Minderung (Kaufpreisherabsetzung nach Art. 205 Abs. 1 OR) und
- Ersatzleistung (bei Occasion nicht möglich, da ein Einzelstück, Art. 206 Abs. 1 OR).
Der behauptete Schaden muss zudem bewiesen werden (Art. 8 ZGB).
Hintergrund
Wurde ein Produkt bei einem Kauf zwischen Privaten mit dem Hinweis verkauft, dass noch eine Herstellerhaftung besteht, so hafter der Verkäufer dafür, dass der Hersteller die Haftung einhält.
Grund
Der Verkäufer haftet auch für die zugesicherten Eigenschaften (Art. 197 Abs. 1 OR). Bei der Zusicherung einer solchen Herstellerhaftung handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft. Übernimmt der Hersteller die Haftung nicht, so muss der Verkäufer dafür einstehen. Im schlimmsten Fall muss der Verkäufer die Kosten des Mangels selber tragen.
Beim Kaufvertrag geht die Gefahr nach Abschluss des Vertrags auf den Käufer über (Art. 185 Abs. 1 OR). Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Käufer alle Schäden selber tragen muss, die nach dem Kauf eingetreten sind. Ist beim Transport deshalb ein Schaden am Produkt entstanden, so trägt der Käufer den Schaden selber. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn der Verkäufer die Ware nicht sorgfältig verpackt hat und der Schaden deshalb entstanden ist.
Herr Müller will sein gebrauchtes Auto verkaufen und schreibt es deshalb auf einer Online-Plattform zum Verkauf aus. Da er nicht für potenzielle versteckte Schäden aufkommen möchte, gewährt er keine Mängelrechte. Als Frau Simeon das Auto kauft und prüft, stellt sie fest, dass das Auto ein Unfallauto ist. Herr Müller hat dies jedoch absichtlich verschwiegen, weshalb er für den Mangel einstehen muss und Frau Simeon das Auto zurückgeben darf.
Bei einem Kauf zwischen Privaten kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, weshalb der Verkäufer nicht für allfällige versteckte Mängel einstehen muss. Bei einer absichtlichen Täuschung oder Verschweigen eines Mangels haftet der Verkäufer trotzdem. Transportschäden gehen zudem zu Lasten des Käufers, ausser der Verkäufer hat sie selber verursacht.