Aktionärbindungsvertrag (ABV)

Ein Aktionärsbindungvertrag (ABV) existiert heutzutage bei den meisten Aktiengesellschaften, die von mehreren Aktionären gehalten werden. Dies entspringt dem Bedürfnis, klare Verhältnisse zwischen den Aktionären zu schaffen, die über die statutarische Regelungsmöglichkeiten hinausgehen. Die damit konkret verfolgten Ziele hängen von den involvierten Aktionären ab.

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Vinkulierung

Eine Vinkulierung von Aktien bedeutet, die Beschränkung ihrer Übertragbarkeit auf einen anderen Aktionär. Für Inhaberaktien kann keine Vinkulierung vorgesehen sein. Bei Namenaktien müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Übertragungsbeschränkung zulässig ist.

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Depotstimmrecht

Der Aktionär muss seine Mitgliedschaftsrechte nicht persönlich ausüben. Er kann seine Aktien auch durch einen Dritten vertreten lassen. Hierbei stehen ihm verschiedene Möglichkeiten offen. So kann er einen Dritten bevollmächtigen. Dieser Dritte kann eine Person aus seinem persönlichen Umfeld sein. Gegebenenfalls schlägt die AG dem Aktionär ein Organ oder eine andere abhängige Person (sog. Organvertreter) als Vertreter vor. In diesem Fall muss sie aber gleichzeitig einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter benennen, den der Aktionär mit seiner Vertretung beauftragen kann. Ausserdem können die Banken oder die Vermögensverwalter, bei denen die Aktien hinterlegt sind (sog. Depotvertreter), dem Aktionär anbieten, seine Aktien zu vertreten (sog. Depotstimmrecht). An der GV muss bekannt gegeben werden, wie viele Aktien von Organ-, unabhängigen Stimmrechts- und Depotvertretern vertreten werden.

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Aktienbuch

Das Aktienbuch dient der AG dazu, jederzeit ihre Namenaktionäre zu kennen. Sie darf als Aktionär betrachten, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Einzutragen sind der Eigentümer und der Nutzniesser der Namenaktie. Kann sich der Käufer als neuer Eigentümer oder Nutzniesser ausweisen, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch. Etwas anderes gilt nur bei vinkulierten Aktien.

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Namenaktien

Namenaktien werden im Aktienbuch einer Gesellschaft eingetragen. Dies führt dazu, dass das Unternehmen wichtige Informationen wie die Namen seiner Aktionäre, deren Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Anzahl der von ihnen erworbenen Aktien kennt. Dadurch hat die Gesellschaft eine genaue Übersicht über die Besitzverhältnisse und kann stets Kontakt mit seinen Aktionären aufnehmen.

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Dispoaktien

Dispoaktien entstehen immer dann, wenn der börsenmässige Erwerber von kotierten vinkulierten Aktien bei der AG kein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch stellt. Die entsprechende Mitgliedschaftsstelle im Aktienbuch bleibt leer. Der Erwerber gilt im Verhältnis zur AG nicht als Aktionär, der somit keine Teilnahme- und Stimmrecht an der GV hat. Trotzdem gehen die Vermögensrechte, insbesondere die Dividendenberechtigung, auf den Erwerber über.

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Generalversammlung

Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ jeder Aktiengesellschaft. Es existieren verschiedene GV-Arten. Verschiedene gesetzliche und statutarische Bestimmungen äussern sich zur Durchführung der Generalversammlung und der damit verbundenen Aktionärsrechte und -pflichten.

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Dividende

Unter einer Dividende versteht man den Teil des Bilanzgewinns, welcher an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Die Ausschüttung von Dividenden kann durch die Aktionäre in der Generalversammlung beschlossen werden. Steuerlich gibt es gewisse Erleichterungen für Dividendenempfänger, damit die Doppelbesteuerung vermieden werden kann.

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Nichtigkeitsklage – Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen

Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen kann von jedermann und jederzeit, der ein Interesse hat, geltend gemacht werden. Die Nichtigkeitsklage kann erhoben werden, wenn gesetzliche Kontrollrechte beschränkt, zwingende Aktionärsrechte, Grundstrukturen der Aktiengesellschaft oder der Kapitalschutz verletzt wird sowie wenn formelle Mängel vorliegen. festgestellt werden. Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen ist grundsätzlich an keine Frist gebunden.

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