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Die gesetzlichen Erben

Die gesetzlichen Erben werden in sogenannte Stämme unterteilt.

Definition

Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. (Art. 457 ZGB)

Erbanteil

Diese Kinder erben zu gleichen Teilen. (Art. 457 ZGB)

Pflichtteil

Der Pflichtteil für Nachkommen beträgt 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs. (Art. 471 ZGB)

Vorverstorbene Nachkommen

An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. (Art. 457 ZGB)

Definition

Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. (Art. 458 ZGB)

Erbanteil

Vater und Mutter erben nach Hälften. (Art. 458 ZGB)

Pflichtteil

Der Pflichtteil für jeden der Eltern beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs. (Art. 471 ZGB)

Vorverstorbene Eltern

An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite. (Art. 458 ZGB)

Definition

Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. (Art. 459 ZGB)

Erbanteil

Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen. (Art. 459 ZGB)

Pflichtteil

Es gibt keinen Pflichtteil für den Stamm der Grosseltern. (Art. 471 ZGB)

Vorverstorbene Grosseltern

An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.

Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite. (Art. 459 ZGB)

Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf. (Art. 460 ZGB)

Erbanteil

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten (Art. 462 ZGB):

  • wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
  • wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes (d.h. Geschwister des Verstorbenen) zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
  • wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft

Pflichtteil

Der Pflichtteil für den überlebenden Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs. (Art. 471 ZGB)

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird. (Art. 466 ZGB)

Der Pflichtteil (Art. 471 ZGB) beträgt:

  • für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
  • für jedes der Eltern die Hälfte;
  • für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.

Für Geschwister gibt es keine Pflichtteile.