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Dezentrale Verwaltungsorganisation

Kantonsspitäler – öffentlich-rechtliche Anstalten

In der Schweiz gibt es eine Mischung zwischen Zentralverwaltung auf Bundesebene und dezentraler Verwaltungsorganisation. Der vorliegende Artikel soll aufzeigen, wer öffentlich-rechtlicher Träger der dezentralen Verwaltung ist und wie sich diese Träger voneinander unterschieden. Die dezentrale Verwaltungsorganisation besteht aus öffentlich-rechtlichen Anstalten, öffentlich-rechtlichen Stiftungen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Das öffentliche Recht kennt keinen numerus clausus für Organisationsformen für juristische Personen, so dass sich die tatsächliche Natur, Organisation und Zuständigkeit im Einzelfall erst aufgrund des jeweilig anzuwenden Spezialgesetzes bestimmen lässt.

Definition

Als öffentlich-rechtliche Anstalten werden organisatorisch ausgegliederte Verwaltungseinheiten bezeichnet, deren Bestand von Personen und Sachen durch Rechtssatz technisch und organisatorisch zusammengefasst sind. Ihnen wird die Besorgung einer Verwaltungsaufgabe übertragen, wobei sie durch ein formelles Gesetz errichtet werden, in welchem ihre Aufgaben und die Grundzüge ihrer Organisation geregelt sind. Öffentlich-rechtliche Anstalten stehen ihren Benutzern für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe zur Verfügung.

Rechtsfähigkeit

Es wird zwischen rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Anstalten unterschieden. Während rechtsfähige Anstalten als Vertragspartner auftreten können, prozessfähig sind und über ein eigenes Vermögen verfügen und somit auch Haftungssubjekt sind, tritt bei nicht-rechtsfähigen Anstalten jeweils das Trägergemeinwesen als Subjekt auf.

Autonomie

Es wird zwischen autonomen und nicht-autonomen Anstalten unterschieden. Dies darf nicht mit dem Begriff der Rechtsfähigkeit verwechselt werden. Ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt autonom, so darf die Aufsichtsbehörde nicht unmittelbar eingreifen. Die Autonomie kann sich auf das Recht zur Selbstorganisation, das Personal- und Beschaffungswesen, die verwaltungsinterne Rechtspflege sowie weitere Entscheidungsgewalt erstrecken.

Beispiele

Bekannte Beispiele von öffentlich-rechtlichen Anstalten sind die Kantonsspitäler, die FINMA oder die ETH.

Definition

Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften handelt es sich um einen Träger der dezentralen Verwaltungsorganisation, welche mitgliedschaftlich organisiert sind. Sie beruhen auf öffentlichem Recht und sie sind mit Hoheitsgewalt ausgestattet, da sie selbständig öffentliche Aufgaben erfüllen. Desweitern sind sie stets rechtsfähige juristische Personen und immer autonom. Der Bereich, in welchem sie autonom sind, ist den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, welche sich für die Körperschaft ergeben.

Arten

Es wird zwischen drei verschiedenen Arten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterschieden:

  • Gebietskörperschaften (Wohnsitz);
  • Personalkörperschaften (persönliche Eigenschaften);
  • Realkörperschaften (Eigentum).

Mitgliedschaft

Während Anstalten Benutzer haben, verfügen Körperschaften über Mitglieder. Oftmals handelt es sich hierbei um eine Zwangsmitgliedschaft, wobei das jeweilige Gesetz entweder die Mitgliedschaft unmittelbar begründen lässt oder bestimmte Personen zum Beitritt verpflichtet. 

Beispiel

Beispiele für öffentlich-rechtliche Körperschaften sind Kirchgemeinden oder politische Gemeinden.

Bei öffentlich-rechtlichen Stiftungen handelt es sich um Träger der dezentralen Verwaltungsorganisation. Sie werden durch einen staatlichen Stiftungsakt gegründet, weshalb privatrechtliche Stiftungen, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, nicht als öffentlich-rechtliche Stiftungen gelten. Im Speziellen entspricht der Stiftungszweck der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe, die der Stiftung übertragen wurde. Die öffentlich-rechtliche Stiftung verfügt über Destinatäre (Begünstigte) und Stiftungsorgane.

Die dezentrale Verwaltungsorganisation beruht auf drei Arten von Trägern. Es handelt sich hierbei um öffentlich-rechtliche Anstalten, welche ihren Benutzern für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe zur Verfügung steht, öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche mitgliedschaftlich und selbständig öffentliche Aufgaben erfüllen, sowie öffentlich-rechtliche Stiftungen, welche als Zweck die Erfüllung einer übertragenen Verwaltungsaufgabe kennen.