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Cannabis

Die gängige Meinung, dass kleine Mengen von illegalen Drogen für den Eigenkonsum zulässig sind, ist nicht korrekt. Die verbotenen Drogen, wie bspw. Cannabis, werden von der Polizei sichergestellt und es wird eine Strafanzeige wegen Besitz oder Konsum an die zuständige Strafbehörde erstattet. Der Besitz von geringfügigen Mengen an Cannabis ist straffrei, jedoch unterliegt der Konsum einer Ordnungsbusse von 100 Franken. Drogenhändler müssen jedoch Strafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen befürchten. Wurde man beim Kiffen erwischt, so folgt der Einzug des Cannabis sowie eine Ordnungsbusse. Minderjährige werden zudem angezeigt. Entgegen der gängigen Meinung ist der Anbau auf dem Balkon unzulässig, wenn der THC-Gehalt höher wie 1% ist.

Das Betäubungsmittelgesetz funktioniert nach den vier Säulen der

  1. Prävention;
  2. Therapie und Wiedereingliederung;
  3. Schadensminderung und Überlebenshilfe, sowie
  4. Kontrolle und Repression. (Art. 1a BetmG)

Besitz

Grundsatz

Der Besitz von Cannabis ist strafbar und kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge haben (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG).

Geringfügige Menge

Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor, wenn nur eine geringfügige Menge besessen wird und dies zum Zweck des Eigenkonsums. Bei Cannabis gelten 10 Gramm als geringfügige Menge (Art. 19b Abs. 2 BetmG). Bei anderen Drogen ist es eine richterliche Ermessensfrage, ob eine Geringfügigkeit vorliegt (Art. 19b Abs. 1 BetmG). 

Strafe

In diesem Fall kann die zuständige Strafbehörde das Verfahren einstellen und von einer Strafe absehen (Art. 19b BetmG). Das Cannabis wird trotzdem eingezogen und vernichtet. (Art. 28b Abs. 4 BetmG)

Konsum

Grundsatz

Der Konsum von Betäubungsmitteln wird grundsätzlich mit einer Busse bestraft, egal um welche Droge es sich handelt (Art. 19a BetmG). In leichten Fällen Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden, sowie eine Verwarnung ausgesprochen werden. 

Cannabis

Im Zusammenhang mit Cannabis gilt seit 2013 eine Sonderregelung, wonach der polizeilich beobachtete Konsum eine Ordnungsbusse von 100 Franken zur Folge hat, wenn der Konsument nicht mehr als 10 Gramm Cannabis auf sich trägt. Die Ordnungsbusse ist zudem nur möglich, wenn der Konsument volljährig ist. (Art. 28b BetmG)

Vernichtung

Das Cannabis wird eingezogen und vernichtet. (Art. 28b Abs. 4 BetmG

Hintergrund

Jeder Umgang mit illegalen Drogen, die nicht dem Eigenkonsum dienen, fällt unter die Strafbestimmung für Drogenhändler

Strafbare Handlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  • Cannabis unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
  • Cannabis unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
  • Cannabis unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt;
  • Cannabis unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
  • den unerlaubten Handel mit Cannabis finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
  • öffentlich zum Cannabiskonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Cannabis bekannt gibt. (Art. 19 Abs. 1 BetmG)

Erhöhte Strafbarkeit

Wer als Mitglied einer Bande Drogenhandel betreibt oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet, sowie in Ausbildungsstätten für vorwiegend Jugendliche gewerbsmässig Drogen anbietet oder abgibt, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Diese Freiheitsstrafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden. (Art. 19 Abs. 2 BetmG

Erwachsene

Erwachsene Konsumenten, die nicht mehr als 10 Gramm Cannabis bei sich haben, werden mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft. (Art. 28b BetmG

Jugendliche

Minderjährige werden weiterhin an die Jugendanwaltschaft verzeigt. (Art. 28c lit. c BetmG)

Sicherstellung

Das cannabishaltige Produkt wird jeweils sichergestellt. (Art. 28b Abs. 4 BetmG)

Andere Drogen

Wird der Konsument beim Konsum von anderen Drogen erwischt, so erfolgt immer eine Anzeige an die jeweilige Strafbehörde. Begeht ein Kiffer noch andere Widerhandlungen nach dem Betäubungsmittelgesetz (oder anderen Gesetzen), so ist die Ordnungsbusse von 100 Franken ausgeschlossen (Art. 28c lit. a BetmG). Die Strafbehörde wird eine Busse aussprechen, die abhängig ist von den Umständen und unterscheidet sich von Fall zu Fall. Desweitern muss der Konsument noch die Gerichtsgebühren bezahlen (Art. 28g BetmG). 

Der Anbau von Hanfpflanzen ist verboten, wenn der THC-Gehält über 1% liegt. Der Anbau und Besitz einer solchen Pflanze ist daher verboten und strafbar. 

Hintergrundinformation: Der THC-Gehalt in Marihuana bewegt sich von wenigen Prozenten bis zu über 15%, wenn es sich um hochgezüchtete Indoorprodukte handelt.  

Karl kifft täglich um den Sorgen des Alltags zu entfliehen. Für ihn ist ein Joint am Abend das Gleiche wie das Feierabendbier für andere Werktätige. Eines Abends wird er beim Konsum auf seinem Balkon mit ein paar Freunden von der Polizei erwischt, da seine Nachbarin ihn gemeldet hat. Da Karl nicht mehr als 10 Gramm Cannabis bei sich hatte, muss er lediglich eine Ordnungsbusse von 100 Franken bezahlen, genau so wie seine Freunde. Sein Freund Mike hatte jedoch nochmals Glück, denn die Polizei hat den grossen Vorrat nicht gesehen, den dieser in seinem Rucksack dabei hatte. Mike verdient sich seinen Lebensunterhalt als Dealer und könnte dafür bis zu drei Jahre ins Gefängnis kommen.

Der Besitz von geringfügigen Mengen an Cannabis ist straffrei, jedoch unterliegt der Konsum einer Ordnungsbusse von 100 Franken. Drogenhändler müssen jedoch Strafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen befürchten. Wurde man beim Kiffen erwischt, so folgt der Einzug des Cannabis sowie eine Ordnungsbusse. Minderjährige werden zudem angezeigt. Entgegen der gängigen Meinung ist der Anbau auf dem Balkon unzulässig, wenn der THC-Gehalt höher wie 1% ist.