Schwangere Frau

Schwangere Frauen können im Arbeitsleben unter Druck geraten, weshalb sie gesetzlich besonders geschützt sind. Dazu zählt der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, der Mutterschaftsurlaubdie Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit sowie der gesetzliche Anspruch auf Pausen.

Wird einer Schwangeren während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft (Mutterschaftsurlaub dauert hingegen 14 Wochen) gekündigt, so gilt dies als eine Kündigung zur Unzeit (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Wird die Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen, so ist diese Kündigung nichtig, weshalb der Arbeitsvertrag weiterbesteht (Art. 335c Abs. 2 OR). Eine der wichtigsten Tipps zum Arbeitsrecht lautet daher, dass Sie in einem solchen Fall Ihren Vorgesetzten über die rechtliche Situation aufklären und sofort einen Anwalt zu Rate ziehen. Weitergehende Informationen finden Sie im Artikel zur Kündigung zur Unzeit.

Nach der Geburt des Kindes haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub (Art. 329f OR). Der Mutterschaftsurlaub dauert mindestens 14 Wochen (oder 98 Tage) und muss am Stück genommen werden. Die Mutterschaftsentschädigung wird in Form eines Taggeldes bezahlt (Art. 16e Abs. 1 EOG), welches 80% des durchschnittlichen Einkommens beträgt, welches vor der Geburt erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 EOG). Als massgebendes Einkommen gilt das Einkommen, von dem die AHV-Beiträge erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG), wobei die Mutterschaftsentschädigung maximal 196 Franken pro Tag beträgt (Art. 16f  EOG).

Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein Angestellter nicht in der Lage ist, seine übliche Berufstätigkeit wahrzunehmen. Dies kann bspw. in einer Schwangerschaft begründet sein. Zu welchem Zeitpunkt eine schwangere Frau dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, ist eigentlich ihr selbst überlassen. Dies jedoch nur, solange sie voll arbeitsfähig ist. Wenn die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wird, so sollte die Angestellte den Arbeitgeber informieren. Ebenso sollte dies da getan werden, wo die Arbeit das Kind schädigen könnte. Beispielsweise wenn mit heiklen Chemikalien gearbeitet wird. Das Informieren des Arbeitgebers macht Sinn, da dieser nur so auch auf die Gesundheit der Angestellten eingehen kann.

Schwangere Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kurzpause von 10 Minuten alle 2 Stunden, wenn sie hauptsächlich stehend zu verrichtende Arbeit erledigen. Diese Kurzpausen kommen zum regulären Pausenanspruch dazu. (Art. 61 Abs. 1 ArGV 1)

Desweitern dürfen schwangere Frauen ab dem 6. Schwangerschaftsmonat nur noch 4 Stunden am Tag eine stehende Arbeitstätigkeit übernehmen. (Art. 61 Abs. 2 ArGV 1

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